II. Angebot, Vertragsschluss und Lieferumfang
2. Die erteilten Aufträge werden erst durch die schriftliche Bestätigung durch die Lühr GmbH verbindlich. Bei Lieferung ohne vorherige Auftragsbestätigung wird diese durch die Rechnung ersetzt.
3. Der Lieferumfang wird durch die schriftliche Auftragsbestätigung der Lühr GmbH bestimmt. Insbesondere bedürfen Nebenabreden und Änderungen der schriftlichen Bestätigung von der Lühr GmbH.
4. Konstruktions- und Formänderungen des Liefergegenstandes bleiben vorbehalten, soweit der Liefergegenstand nicht erheblich geändert wird und die Änderungen für den Kunden zumutbar sind.
5. Maßangaben, Gewichte, Abbildungen und Zeichnungen, sowie andere Unterlagen, die zu den Angeboten gehören, sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet worden sind.
6. Der Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch den Zulieferer. Dies gilt nur für den Fall, dass die Nichtlieferung nicht von der Lühr GmbH zu vertreten ist, insbesondere bei Abschluss eines kongruenten Deckungsgeschäftes mit dem Zulieferer. Der Kunde wird über die Nichtverfügbarkeit der Leistung unverzüglich informiert. Die Gegenleistung wird unverzüglich zurückerstattet.
III. Preis und Zahlung
2. Ein Skontoabzug ist nur bei ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung und vollständiger Zahlung unter Einhaltung der Skontofristen möglich. Für den Skontoabzug ist der Eingang des Rechnungsbetrages auf dem Konto Lühr GmbH maßgebend. Skontozusagen gelten nur für den Fall, dass sich der Kunde mit der Bezahlung anderer Lieferungen nicht im Rückstand befindet.
3. Zahlungen an Angestellte von Lühr GmbH dürfen nur erfolgen, wenn diese Angestellten eine gültige Inkassovollmacht vorweisen.
4. Der Unternehmer verpflichtet sich den Kaufpreis innerhalb von 14 Kalendertagen ab Zugang der Rechnung zu bezahlen. Nach Ablauf dieser Frist kommt der Unternehmer in Zahlungsverzug.
5. Die Zurückbehaltung von Zahlungen, die Einwendung von Leistungsverweigerungsrechten oder die Aufrechnung mit Forderungen des Unternehmers, die von Lühr GmbH bestritten werden oder nicht rechtskräftig festgestellt sind, ist ausgeschlossen.
6. Wir sind berechtigt, die Ansprüche aus unseren Geschäftsverbindungen abzutreten.
IV. Lieferfristen und Verzug
2. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu deren Ablauf der Liefergegenstand das Lager der Firma Lühr GmbH oder das Herstellerwerk verlassen hat bzw. die Versandbereitschaft dem Unternehmer mitgeteilt worden ist.
3. Bei Arbeitskämpfen und beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des Einflussbereiches der Firma Lühr GmbH liegen oder bei Hindernissen, für die das Herstellerwerk verantwortlich ist, verlängert sich die Lieferfrist angemessen. Dies gilt auch dann, wenn die Hindernisse während eines bereits vorliegenden Verzugs entstanden sind.
4. Verzögert sich der Versand in Folge von Umständen, die der Unternehmer zu vertreten hat, ist Lühr GmbH berechtigt, nach Gewährung einer fruchtlos verlaufenen Nachfrist über den Liefergegenstand anderweitig zu verfügen und den Unternehmer mit angemessener Fristverlängerung zu beliefern, unbenommen bleiben die Rechte von Lühr GmbH nach Gesetz.
V. Gefahrübergang und Entgegennahme des Liefergegenstandes
2. Verzögert sich der Versand in Folge von Umständen, die von der Lühr GmbH nicht zu vertreten sind, so geht die Gefahr vom Tag der Versandbereitschaft an auf den Unternehmer über. Auf Wunsch des Unternehmers ist die Lühr GmbH verpflichtet, den Liefergegenstand gegen Schäden zu versichern. Die Kosten gehen zu Lasten des Unternehmers.
3. Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Unternehmer unbeschadet seiner Rechte gegenüber Lühr GmbH in Empfang zu nehmen.
4. Teillieferungen sind zulässig.
VI. Eigentumsvorbehalt
2. Der Unternehmer darf den Liefergegenstand weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändung, sowie Beschlagnahme oder sonstiger Verfügung durch Dritte hat der Unternehmer Lühr GmbH unverzüglich davon zu benachrichtigen.
3. Bei vertragswidrigem Verhalten des Unternehmers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist Lühr GmbH zur Rücknahme nach Mahnung berechtigt und der Unternehmer zur Herausgabe verpflichtet.
4. Ist der Unternehmer landwirtschaftlicher Pächter, so verpflichtet er sich außerdem, im Falle des Bestehens oder Abschlusses eines Kreditvertrages unter Inventarpfändung die Eigentumsrechte Lühr GmbHs an noch nicht vollständig bezahlten Waren bei dem entsprechenden Pächterkreditinstitut zu sichern.
5. Ist der Unternehmer Wiederverkäufer, so gilt ebenfalls der Eigentumsvorbehalt nach Ziffer VI Abs. 1. Der Unternehmer ist jedoch berechtigt, die Ware im ordentlichen Geschäftsgang an Dritte weiter zu verkaufen; er tritt jedoch bereits jetzt alle Forderungen und Rechte, die ihm aus der weiteren Veräußerung erwachsen, in Höhe der Rechnungsbeträge von Lühr GmbH einschließlich Umsatzsteuer zuzüglich eines Sicherheitsaufschlages von 10 % an Lühr GmbH ab und zwar unabhängig davon, wie die Liefergegenstände weiterverkauft wurden. Lühr GmbH nimmt die Abtretung an. Nach der Abtretung ist der Unternehmer zur Einziehung der Forderung ermächtigt. Die Befugnis von Lühr GmbH, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt; jedoch verpflichtet sich Lühr GmbH, die Forderung nicht einzuziehen, so lange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt und nicht in Zahlungsverzug ist.
6. Soweit für den Kaufgegenstand ein Kfz-Brief oder Betriebserlaubnis ausgestellt ist, steht Lühr GmbH während der Dauer des Eigentumsvorbehalts das alleinige Recht zum Besitz am Kfz- Brief/Betriebserlaubnis zu.
7. Lühr GmbH ist berechtigt, den Liefergegenstand auf Kosten des Unternehmers gegen Feuer, Wasser, Diebstahl und sonstige Schäden zu versichern, soweit nicht der Unternehmer selbst die Versicherung nachweislich abgeschlossen hat.
VII. Mängelrügen und Haftung für Mängel
2. Alle diejenigen Teile der Lieferung sind unentgeltlich, nach billigem Ermessen unterliegender Wahl, von Lühr GmbH nachzubessern oder neu zu liefern, die innerhalb von 12 Monaten seit Lieferung in Folge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes einen Sachmangel aufweisen. Die Feststellung solcher
Mängel ist Lühr GmbH unverzüglich – spätestens innerhalb von 14 Tagen – schriftlich zu melden. Sachmängelansprüche – gleich aus welchen Rechtsgründen – verjähren in 12 Monaten.
Dies gilt nicht, wenn es sich um Mängel eines Bauwerkes oder um Sachen für ein Bauwerk handelt und diese den Sachmangel verursacht haben. Abweichend von Satz 1 gelten ebenfalls die gesetzlichen Fristen bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz, sowie bei vorsätzlichem o-der arglistigem Verhalten. Ersetzte Teile werden Eigentum des Verkäufers.
3. Als Beschaffenheit der Ware gilt nur die Produktbeschreibung des Herstellers als vereinbart. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung des Herstellers stellen daneben keine vertragsgemäße Beschaffenheitsangabe der Ware dar.
4. Erhält der Kunde eine mangelhafte Montageanleitung, ist Lühr GmbH lediglich zur Lieferung einer mangelfreien Montageanleitung verpflichtet.
5. Für Schäden in Folge natürlicher Abnutzung wird keine Haftung übernommen. Darüber hinaus wird keine Gewähr übernommen
für Schäden, die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind:
(d) bei übermäßiger Beanspruchung und
(e) bei Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel und Austauschwerkstoffe.
6. Bei berechtigten Gewährleistungsansprüchen trägt Lühr GmbH von den durch die Ausbesserung bzw. Ersatzlieferung entstehenden unmittelbaren Kosten diejenigen des Ersatzstückes einschließlich des Versandes, sowie die angemessenen Kosten für den Aus- und Einbau. Im Übrigen trägt der Unternehmer die Kosten. Die Kostentragungspflicht von Lühr GmbH betrifft nicht die Mehraufwendungen, die sich dadurch ergeben, weil die gekaufte Sache nach der Lieferung an einen anderen Ort als die gewerbliche Niederlassung des Unternehmers verbracht worden ist, es sei denn, das Verbringen entspricht dem bestimmungsgemäßen, vertraglich vereinbarten Gebrauch der Sache.
7. Weitere Ansprüche des Unternehmers, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind, bestehen nur bei grobem Verschulden, bei der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Bei der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, soweit die Erreichung des Vertragszweckes gefährdet wird, hinsichtlich des vertragstypischen, voraussehbaren Schadens, in den Fällen, in denen nach Produkthaftungsgesetz bei Fehlern am Liefergegenstand für Personenschäden oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird, bei Fehlen von Eigenschaften, die ausdrücklich zugesichert sind, wenn die Zusicherung gerade bezweckt hat, den Unternehmer gegen Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, abzusichern, bei Mängeln, die arglistig verschwiegen wurden oder deren Abwesenheit der Verkäufer garantiert hat.
VIII. Rücktritt, Minderung, sowie sonstige Haftung
2. Liegt Leistungsverzug im Sinne der Ziffer IV der Verkaufs- und Lieferbedingungen vor und gewährt der Unternehmer Lühr GmbH eine angemessene Nachfrist mit Androhung des Rücktritts und wird die Nachfrist nicht eingehalten, so ist der Unternehmer zum Rücktritt berechtigt.
3. Tritt die Unmöglichkeit während des Annahmeverzuges oder durch Verschulden des Unternehmers ein, so bleibt dieser zur Gegenleistung verpflichtet.
4. Der Unternehmer hat ferner ein Rücktrittsrecht, wenn Lühr GmbH eine ihm gestellte angemessene Nachfrist mit Androhung des Rücktritts für die Behebung oder Besserung eines von ihm zu vertretenden Mangels im Sinne der Lieferbedingungen durch sein Verschulden fruchtlos verstreichen lässt. Das Rücktrittsrecht des
Unternehmers besteht auch in sonstigen Fällen des Fehlschlagens der Ausbesserung oder Ersatzlieferung durch Lühr GmbH.
5. Weitere Ansprüche auf Ersatz von Schäden irgendwelcher Art und zwar auch von solchen Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand entstanden sind, bestehen nur bei grobem Verschulden; bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit; bei der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten,
soweit die Erreichung des Vertragszweckes gefährdet wird, hinsichtlich des vertragstypischen, voraussehbaren Schadens; in den Fällen, in denen nach Produkthaftungsgesetz bei Fehlern am Liefergegenstand, für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird, bei Fehlen
von Eigenschaften, die ausdrücklich zugesichert sind, wenn die Zusicherung gerade bezweckt hat, den Unternehmer gegen Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, abzusichern; bei Mängeln, die arglistig verschwiegen wurden oder deren Abwesenheit Lühr GmbH garantiert hat.
Im Übrigen sind weitere Ansprüche, insbesondere auf Kündigung, Minderung oder Schadensersatz ausgeschlossen.
IX. Datenschutz
Lieferanten oder zu Abrechnungszwecken – erforderlich ist oder der Unternehmer zuvor eingewilligt haben.
Auf schriftliche Anfrage wird Lühr GmbH den Unternehmer über die zum Unternehmer gespeicherten Daten informieren.
X. Gerichtsstand/Erfüllungsort
2. Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so ist Erfüllungsort
für sämtliche Verpflichtungen aus diesem Vertrag der Hauptsitz von Lühr GmbH.
3. Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertrag zwischen Lühr GmbH und dem Unternehmer der Sitz der Lühr GmbH.
4. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Unternehmer einschließlich dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen möglichst nahe kommt.